ART. 1
NAME, SITZ, DAUER
Unter dem Namen „WVAP“ Walliser Verband der Architektur- und Planungsbüros wird ein gemeinnütziger Verein auf unbestimmte Zeit gegründet, der durch die vorliegenden Statuten und durch die Artikel 60 bis 79 des ZGB geregelt wird.
Der Sitz des Vereins befindet sich am beruflichen Wohnsitz des Präsidenten.
Der Sitz des Vereins befindet sich am beruflichen Wohnsitz des Präsidenten.
ART. 2
ZIELE
Der Verband vereinigt die im Kanton Wallis ansässigen Bauingenieurbüros (Architekten, Ingenieure, technische Büros in den Bereichen Heizung, Elektrizität, Sanitär, Lüftung, Klima usw. sowie die in der Norm SIA 108 definierten verwandten Branchen) und befasst sich mit allen Fragen, die ihre Tätigkeit betreffen:
a)
Er fördert, pflegt und entwickelt alle nützlichen Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern, insbesondere auf folgenden Gebieten:
– Arbeitsbeziehungen
– Versicherung
– Mandatsverträge
– Anwendung von Normen
– Koordination von Aktionen mit anderen Arbeitgeberverbänden oder Berufsgruppen
– jedes andere Problem, das für die Mitglieder des Vereins von Interesse ist.
– Versicherung
– Mandatsverträge
– Anwendung von Normen
– Koordination von Aktionen mit anderen Arbeitgeberverbänden oder Berufsgruppen
– jedes andere Problem, das für die Mitglieder des Vereins von Interesse ist.
b)
Er vertritt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder bei seinen Partnern, insbesondere:
– bei den Verwaltungen
– bei den Gewerkschaften und andere repräsentative Arbeitnehmervereinigungen
– bei den Gewerkschaften und andere repräsentative Arbeitnehmervereinigungen
c)
Er berät Verwaltungen und Auftraggeber, insbesondere bei der Anwendung der für den Berufsstand geltenden Gesetze, Richtlinien und Verordnungen.
d)
Er hält die Tätigkeit und den Stellenwert des Berufsstandes, insbesondere in wirtschaftlicher, technischer und ethischer Hinsicht, auf einem hohen Niveau.
e)
Er kann alle nützlichen Massnahmen zur Verteidigung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder ergreifen, insbesondere vor den zuständigen Gerichten.
ART. 3
MITGLIEDER
Können als Mitglied des Verbandes aufgenommen werden :
a)
natürliche Personen, die Inhaber eines Planungsbüros sind, die über eine ausreichende Berufsausbildung verfügen (gemäss den Kriterien in Anhang 1), die ihren beruflichen Wohnsitz im Kanton Wallis haben und deren Haupttätigkeit in der Durchführung von Planungen (Projekte, Beratung, Vertretung von Kunden) besteht;
b)
juristische Personen, vertreten durch einen oder mehrere Inhaber mit ausreichender Berufsausbildung ( gemäss den Kriterien in Anhang 1), die im Handelsregister des Kantons Wallis eingetragen sind und deren Haupttätigkeit in der Durchführung von Planungen (Projekte, Beratung, Vertretung von Auftraggebern) besteht.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Normalarbeitsverträge des Berufes und die gültigen Sozialverpflichtungen zu respektieren und den Mitarbeitern eine entsprechende Weiterbildung zu gewähren.
Gemäss dem AHV-Gesetz bringt in der Regel der Beitritt in den Verband den Anschluss an die überberufliche Vorsorgekasse der Fédération des Entreprises Romandes (FER-VALAIS 106.7) mit sich.
ART. 4
AUFNAHMEN
Jedes Büro, das dem Verband beitreten möchte, muss einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Der Vorstand versendet dem Interessenten ein Antragsformular und ein Exemplar der Statuten.
Nach Prüfung der Konformität des Antrags registriert der Vorstand die Mitgliedschaft und informiert die Mitglieder des Verbandes.
ART. 5
AUSTRITT, AUSSCHLUSS
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch den Austritt, der mit eingeschriebenem Brief drei Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres erklärt wird;
b)
durch Beendigung der Tätigkeit;
c)
wenn das Mitglied die in Art. 3 oben definierten Bedingungen nicht mehr erfüllt. In diesem Fall wird ein Zeitraum von 12 Monaten für die Regularisierung der Situation gewährt. Nach Ablauf dieser Frist wird das Mitglied vom Vorstand gestrichen.
d)
durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Statuten verstösst, sich berufswidrig verhält oder durch sein Verhalten oder seine Worte dem Verband Schaden zufügt.
Die Streichung wird vom Vorstand ausgesprochen: das gestrichene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands einen Rekurs bei der Generalversammlung einlegen.
Ein austretendes oder gestrichenes Mitglied muss weiterhin die fälligen Mitgliedsbeiträge an den Verein zahlen und seine satzungsgemässen Verpflichtungen bis zum Ende des Kalenderjahres erfüllen.
Das betroffene Mitglied wird mit eingeschriebenem Brief über den Ausschluss informiert.
ART. 6
ORGANE DES VERBANDES
Die Organe des Verbandes sind:
a)
die Generalversammlung
b)
der Vorstand
c)
das Kontrollorgan
ART. 7
DIE GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie wird vom Vorstand mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Post / E-Mail mit einer detaillierten Tagesordnung einberufen.
Es liegt in der Verantwortung der Mitglieder, eine gültige E-Mail Adresse anzugeben.
Die ordentliche Generalversammlung findet in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt.
Die ordentliche Generalversammlung findet in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt.
Es ist eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen:
a)
wenn des Vorstand es als nützlich empfindet ;
b)
wenn mindestens 1/5 der Mitglieder einen schriftlichen und begründeten Antrag stellen. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichen des Antrags stattfinden.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieser Statute werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Die Protokolle der Generalversammlung stehen allen Mitgliedern auf der offiziellen Website des WVAP zur Verfügung.
ART. 8
STIMMRECHT AN DER GENERALVERSAMMLUNG
An der Generalversammlung verfügt jedes vertretene Büro über eine Stimme.
ART. 9
KOMPETENZEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:
a)
die Rechnungen und Berichte des Vorstands genehmigen und ihm Entlastung erteilen;
b)
die Vorstandsmitglieder, den Präsidenten, den Kassierer und das Kontrollorgan wählen ;
c)
dem Vorstand alle Fragen anvertrauen, die die Tätigkeit des Verbandes betreffen;
d)
über die vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten beraten;
e)
über Rekurse entscheiden, von Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden;
f)
die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrags festlegen;
g)
die Statuten ändern;
h)
die Auflösung des Verbandes beschliessen.
Im Allgemeinen hat sie alle Kompetenzen, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind.
ART. 10
DER VORSTAND
Der Verband wird von einem Vorstand verwaltet, der aus sieben oder mehr Vertretern von Verbandsmitgliedern besteht, die von der Generalversammlung ernannt werden.
Ihm sollen mindestens zwei Vertreter der Architekturbüros, zwei Vertreter der Ingenieurbüros und zwei Vertreter der technischen Büros angehören.
Soweit möglich, wird eine gerechte geografische Verteilung der Vorstandsmitglieder angestrebt.
Die Wahl erfolgt durch Handerheben oder durch geheime Abstimmung, wenn die Generalversammlung dies beschliesst. Sie wird mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen durchgeführt. Hat nach dem ersten Wahlgang kein Kandidat das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt und die Wahl erfolgt mit einfachem Mehr.
Mit Ausnahme der Positionen des Präsidenten und des Kassierers konstituiert sich der Vorstand selbst. Ihm gehören mindestens zwei Vizepräsidenten und ein Sekretär an. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sollen jeweils aus den oben genannten Gruppen (Architekten, Ingenieure, technische Büros) kommen.
Das Vorstandsbüro, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten, befasst sich mit aktuellen und dringenden Angelegenheiten und informiert den Vorstand dementsprechend in seiner nächsten Sitzung.
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und seine Mitglieder können maximal zweimal wiedergewählt werden.
ART. 11
KOMPETENZEN DES VORSTANDS
Der Vorstand prüft und erledigt auf eigene Initiative alle Angelegenheiten, die den Verband betreffen und berichtet darüber an der Generalversammlung.
Er sorgt für den reibungslosen Ablauf und die Wahrung der Interessen des Verbandes, erstellt das jährliche Budget und legt es der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Er verwaltet den Verband und sein Vermögen. Er vertritt den Verband gemäss den Statuten und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
Er übernimmt zudem alle Aufgaben, die sich aus den in Artikel 2 genannten Zielen ergeben.
Der Verein ist durch die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds verpflichtet.
Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
ART. 12
KONTROLLORGAN
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Diese Personen sind für die Prüfung des Jahresabschlusses und die Berichterstattung an die Generalversammlung verantwortlich.
Sie können wiedergewählt werden.
ART. 13
KOMMISSIONEN
Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen, die sich mit bestimmten Themen befassen.
Die Kommissionen unterrichten den Vorstand regelmässig über den Verlauf und die Ergebnisse ihrer Arbeit.
Die Kommissionen unterrichten den Vorstand regelmässig über den Verlauf und die Ergebnisse ihrer Arbeit.
ART. 14
FINANZIERUNG DES VERBANDES
Jedes in den Verband aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.
Sie sind abhängig von der deklarierten Lohnsumme des Büros.
Sie unterliegen einem Mindest- und Höchstbetrag.
Bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist und nach erfolgloser Mahnung durch eingeschriebenen Brief wird das Mitglied aus dem Verband gestrichen.
ART. 15
HAFTUNG DER MITGLIEDER
Die Verpflichtungen des Verbandes sind nur durch sein eigenes Vermögen garantiert. Die Mitglieder übernehmen keine Haftung.
ART. 16
STATUTENÄNDERUNGEN
Die Generalversammlung kann die Statuten jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen ändern.
Der Text der Änderung ist den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur Generalversammlung zuzusenden.
Die Änderung der Kriterien für eine ausreichende Berufsausbildung (Anhang 1) wird vom Vorstand des Verbandes beschlossen.
Der Text der Änderung ist den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur Generalversammlung zuzusenden.
Die Änderung der Kriterien für eine ausreichende Berufsausbildung (Anhang 1) wird vom Vorstand des Verbandes beschlossen.
ART. 17
AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn sie ausdrücklich in der Tagesordnung erwähnt ist. Erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
Ergibt sich bei der Liquidation ein Saldo des Vermögens, so ist dieses entsprechend dem Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.
ART. 18
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Die Büros, Mitglieder der ehemaligen Verbände (AVBA, AVBI und UVBT) sind von Rechts wegen Mitglieder des WVAP.
ART. 19
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die vorliegenden Statuten wurde in ihrer französischen Fassung von der konstituierenden Generalversammlung des Verbandes am 16. Mai 2003 in Sitten angenommen.